Infektiologie

Änderungen in der serologischen Toxoplasmose-Diagnostik ab 1. Oktober 2023

Für den serologischen Nachweis einer Toxoplasmose-Infektion gibt es ab Oktober 2023 nur noch zwei Gebührenpositionen im EBM. Durch den Beschluss des Bewertungsausschusses wurde das diagnostische Vorgehen damit an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.

Der Nachweis einer früheren oder akuten Toxoplasmose-Infektion mittels Nachweis T. gondii-spezifischer Antikörper (Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung) im Serum wird künftig als Pauschale mit der neuen Gebührenordnungsposition (GOP) 32572 vergütet. Die Pauschale wird auch dann gezahlt, wenn nur die quantitative Bestimmung von Toxoplasma-Antikörpern erforderlich ist. Die bisherigen serologischen Einzelleistungen (GOP 32569 bis 32571) entfallen entsprechend.

Ist die Bestimmung der Avidität von Toxoplasma-IgG-Antikörpern zur weiterführenden Abklärung erforderlich, wird dieser Test über einen Zuschlag zur neuen GOP 32572 abgerechnet. Der Zuschlag (GOP 32573) ersetzt die bisherige GOP 32640.

Gebührenordnungspositionen ab 1. Oktober 2023
GOPBeschreibungBewertung
32572Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Toxoplasma-Antikörpern der Immunglobulinklasse IgM und/oder IgG, auch zur Verlaufskontrolle
Fakultativer Leistungsinhalt: quantitative Bestimmung von Toxoplasma-IgA-Antikörpern
11,75 Euro
32573Zuschlag zur GOP 32572 für die Bestimmung der Avidität von Toxoplasma-IgG-Antikörpern als Abklärungstest nach positiver IgM-Antikörperbestimmung, in mehreren Ansätzen, insgesamt25,90 Euro

 

Infektionen durch Toxoplasma gondii in der Schwangerschaft

Aktuelles

Ab 01.04.24: Beauftragung in-vitro-diagnostischer Leistungen wird vereinheitlicht 28.03.2024
Ab dem 1. April 2024 werden alle Materialsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach Abschnitt 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach Kapitel 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.
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Anpassung Muster 10 - Beauftragung in-vitro-diagnostischer Leistungen wird vereinheitlicht 28.03.2024
Ab dem 1. April 2024 werden alle Materialsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen für die Humangenetik (EBM Kapitel 11), für die Pathologie (Kapitel 19) und für die Laboratoriumsmedizin (Kapitel 1.7 sowie 32 EBM) einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.

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Infektionsdiagnostik
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