Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz

Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Diese ersetzt jedoch nicht den zugrunde liegenden Gesetzestext, der in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar (hier klicken). Ebenfalls erhalten Sie auch hier aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ vom 17. Juli 2017.

Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)

Meldung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis an das Robert-Koch-Institut erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

  • 1. Treponema pallidum
  • 2. HIV
  • 3. Echinococcus sp.
  • 4. Plasmodium sp.
  • 5. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
  • 6. Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.

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